Hallo brasilweb Nutzer
ich bin mit einem deutschen verheiratet und moechte jetzt meinen unehelichen Sohn aus Brasilien nach Deutschland holen.
Mein Mann moechte Ihn wenn moeglich adoptieren.
Wer kann gute Tip s geben.
danke vorab
Josi
Willkommen im Forum vom BrasilWeb
... ganz Brasilien auf eine Seite
...einfach mitmachen
Ja! Ich möchte mich jetzt registrieren!
p.s.: Für registrierte Mitglieder ist das Forum werbefrei!
Hallo brasilweb Nutzer
ich bin mit einem deutschen verheiratet und moechte jetzt meinen unehelichen Sohn aus Brasilien nach Deutschland holen.
Mein Mann moechte Ihn wenn moeglich adoptieren.
Wer kann gute Tip s geben.
danke vorab
Josi
hallo josi,Zitat von JOSI
als ich seiner zeit die vaterschaft meiner jungs übernahm
(hier in brasilien), hatte ich mich mal beim deutschen konsulat
über einen aufenthalt für einen der 3 (heute 18 j.) erkundigt.
man sagte mir: "lt. ausländergesetz muß man mit der kindes-
mutter verheiratet sein und 3 jahre mit ihr in deutschland leben,
dann bekäme das kind die deutsche staatsangehörigkeit" !
wenn also dein deutscher ehemann die vaterschaft deines sohnes
anerkennt (paternidade in brasilien) und diese neue geburtsurkunde
bei den deutschen behörden vorlegt (übersetzt ect.), dann sollte es
nach deutschem recht, eigendlich keine probleme geben, da es dann
ja euer gemeinsamer sohn ist.
es muss wohl auch so sein, da das kind in brasilien gebohren wurde !
viel erfolg,
chechel
quelle dieser information seinerzeit:
deutsches konsulat in rio de janeiro
http://www.alemanha.org.br/riodejaneiro/
Chechel
Es kommt auch darauf am wie alt Dein Sohn ist. Da gibt´s ´ne Altersgrenze, so zwischen 12 und 16 Jahren bin mir da nicht ganz sicher. Wenn er älter ist dann hast Du keine Chancen Deinen Sohn nach Deutschland zu holen.
Das Thema wurde hier schon im Forum diskutiert und diverse Beispiele geschildert in denen es nicht gelang das/die Kind/er einer Brasilianerin die in Deutschland lebt von Brasilien nach Deutschland zu holen.
Jedenfalls nicht auf Dauer.
Am besten Du erkundigst Dich mal bei Deinem zuständigen Jugendamt bzw. Deiner Ausländerbehörde in Deutschland, denn die haben den Fall schlussendlich zu entscheiden.
VIEL GLÜCK!
bitte josi,
quelle: http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/_auslg.htm
-------------------------------auszug-----------------------------
§ 20**Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1.**auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2.**das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1.**das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder
2.**es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
viel erfolg,
chechel
Chechel
Hi Josi
Wenn ich es richtig gelesen habe, geht es um die Adoption deines Sohnes durch deinen jetzigen deutschen Ehemann. Zu einem Adoptionsverfahren in Deutschland kann ich dir leider nichts sagen, nur daß es nicht gerade einfach ist.
Da, wie du schreibst dein Sohn unehelich geboren wurde, besteht durchaus die Möglichkeit, daß du ihn ohne Angabe des leiblichen Vaters registriert hast. Ist dies der Fall stellt sich die Frage ob das ganze nicht viel besser in Brasilien gemacht werden sollte. Falls in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen ist, wäre eine Vaterschaftsanerkennung in Brasilien viel einfacher und ein Adoptionsverfahren in Deutschland nicht nötig.
Gruß Martin