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Wer kann INFOS geben Thema adoptieren: Hallo brasilweb Nutzer ich bin mit einem deutschen verheiratet und moechte jetzt meinen unehelichen Sohn aus Brasilien nach Deutschland holen. Mein Mann moechte Ihn wenn moeglich adoptieren. Wer kann gute Tip s geben. danke vorab Josi
  1. #1
    Anonymous
    Gast

    Standard Wer kann INFOS geben Thema adoptieren

    Hallo brasilweb Nutzer

    ich bin mit einem deutschen verheiratet und moechte jetzt meinen unehelichen Sohn aus Brasilien nach Deutschland holen.

    Mein Mann moechte Ihn wenn moeglich adoptieren.

    Wer kann gute Tip s geben.

    danke vorab


    Josi


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  2. #2
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    26.01.2004
    Ort
    Rio de Janeiro, Rio de Janeiro, Brazil
    Beiträge
    1.164

    Standard Re: [color=blue]Wer kann INFOS geben Thema adoptieren [/col

    Zitat Zitat von JOSI
    Hallo brasilweb Nutzer

    ich bin mit einem deutschen verheiratet und moechte jetzt meinen unehelichen Sohn aus Brasilien nach Deutschland holen.

    Mein Mann moechte Ihn wenn moeglich adoptieren.

    Wer kann gute Tip s geben.

    danke vorab


    Josi
    hallo josi,

    als ich seiner zeit die vaterschaft meiner jungs übernahm
    (hier in brasilien), hatte ich mich mal beim deutschen konsulat
    über einen aufenthalt für einen der 3 (heute 18 j.) erkundigt.

    man sagte mir: "lt. ausländergesetz muß man mit der kindes-
    mutter verheiratet sein und 3 jahre mit ihr in deutschland leben,
    dann bekäme das kind die deutsche staatsangehörigkeit" !

    wenn also dein deutscher ehemann die vaterschaft deines sohnes
    anerkennt (paternidade in brasilien) und diese neue geburtsurkunde
    bei den deutschen behörden vorlegt (übersetzt ect.), dann sollte es
    nach deutschem recht, eigendlich keine probleme geben, da es dann
    ja euer gemeinsamer sohn ist.

    es muss wohl auch so sein, da das kind in brasilien gebohren wurde !

    viel erfolg,

    chechel

    quelle dieser information seinerzeit:

    deutsches konsulat in rio de janeiro
    http://www.alemanha.org.br/riodejaneiro/
    Chechel


  3. #3
    Anonymous
    Gast

    Standard

    Es kommt auch darauf am wie alt Dein Sohn ist. Da gibt´s ´ne Altersgrenze, so zwischen 12 und 16 Jahren bin mir da nicht ganz sicher. Wenn er älter ist dann hast Du keine Chancen Deinen Sohn nach Deutschland zu holen.

    Das Thema wurde hier schon im Forum diskutiert und diverse Beispiele geschildert in denen es nicht gelang das/die Kind/er einer Brasilianerin die in Deutschland lebt von Brasilien nach Deutschland zu holen.

    Jedenfalls nicht auf Dauer.

  4. #4
    Anonymous
    Gast

    Standard

    Am besten Du erkundigst Dich mal bei Deinem zuständigen Jugendamt bzw. Deiner Ausländerbehörde in Deutschland, denn die haben den Fall schlussendlich zu entscheiden.

    VIEL GLÜCK!

  5. #5
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    26.01.2004
    Ort
    Rio de Janeiro, Rio de Janeiro, Brazil
    Beiträge
    1.164

    Standard

    bitte josi,


    quelle: http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/_auslg.htm

    -------------------------------auszug-----------------------------

    § 20**Kindernachzug


    (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.


    (2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn


    1.**auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und


    2.**das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    (3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.


    (4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn


    1.**das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder


    2.**es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.


    (5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.


    (6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.



    viel erfolg,

    chechel
    Chechel


  6. #6
    Benutzer
    Registriert seit
    28.10.2003
    Beiträge
    66

    Standard

    Hi Josi

    Wenn ich es richtig gelesen habe, geht es um die Adoption deines Sohnes durch deinen jetzigen deutschen Ehemann. Zu einem Adoptionsverfahren in Deutschland kann ich dir leider nichts sagen, nur daß es nicht gerade einfach ist.

    Da, wie du schreibst dein Sohn unehelich geboren wurde, besteht durchaus die Möglichkeit, daß du ihn ohne Angabe des leiblichen Vaters registriert hast. Ist dies der Fall stellt sich die Frage ob das ganze nicht viel besser in Brasilien gemacht werden sollte. Falls in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen ist, wäre eine Vaterschaftsanerkennung in Brasilien viel einfacher und ein Adoptionsverfahren in Deutschland nicht nötig.

    Gruß Martin

 

 
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