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Heiraten in Brasilien und dann zurück nach Deutschland: das ist der Plan. Kann mir jemand sagen was ich tun muss um die Heirat hier anerkennen zu lassen? Was muss meine künftige tun, mitbringen. Die Behörden sind so undurchdringlich in Ihren Aussagen, echt ein Krampf. Bislang weis ich nur dass Sie ein Visum für Familienzusammenführung nach der Heirat beantragen
  1. #1
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    19.07.2005
    Beiträge
    18

    Standard Heiraten in Brasilien und dann zurück nach Deutschland

    das ist der Plan.
    Kann mir jemand sagen was ich tun muss um die Heirat hier anerkennen zu lassen? Was muss meine künftige tun, mitbringen.
    Die Behörden sind so undurchdringlich in Ihren Aussagen, echt ein Krampf.

    Bislang weis ich nur dass Sie ein Visum für Familienzusammenführung nach der Heirat beantragen muss beim Deutschen Konsulat in Brasilien.

    Aber wie läuft das mit der Anerkennung der Heirat ab? Brauch Sie am Anfang ein Visum? Touristenvisum?

    Danke für euren Rat.


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  2. #2
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    15.09.2005
    Beiträge
    219

    Standard

    Eheschließung in Brasilien

    Wenn Sie sich als Deutscher entscheiden, hier in Brasilien zu heiraten, müssen Sie sich mindestens 30-35 Tage am Eheschließungsort aufhalten, weil die Aufgebotsfrist 30-35 Tage beträgt. Sie kann gekürzt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Standesamt mitgeteilt und vom Richter genehmigt werden muß.

    Sie sollten zunächst bei dem zuständigen Standesbeamten (in der Regel das "cartorio" in dem Ort, wo Ihr(e) Verlobte(r) wohnt) anfragen, welche Unterlagen benötigt werden.
    Generell müssen jedoch stets folgende Unterlagen vorgelegt werden (wenn Sie nicht in Deutschland geboren sind oder dort keinen Wohnsitz mehr haben, können andere oder weitere Unterlagen notwendig sein, hierüber informiert Sie das "cartorio"):

    gültigen Reisepaß

    erneut ausgestellte Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Register des Standesamtes des Ortes, wo Sie geboren sind. Dieser Auszug sollte nicht älter als 6 Monate sein

    deutsches Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von demStandesamt Ihres aktuellen deutschen Wohnortes - hierzu benötigen Sie auch eine aktuelle Geburtsurkunde Ihres/Ihrer Verlobten und deren/dessen Ledigkeitsbescheingung mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer

    bei Wohnsitz in Brasilien Bescheinigung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung über den Familienstand des Heiratswilligen auf Grundlage eines Ehefähigkeitszeugnis des Standesamtes des letzten deutschen Wohnorts



    Den Reisepass legen Sie im Original vor, alle anderen Dokumente müssen in Deutschland durch den zuständigen Regierungspräsidenten vorbeglaubigt und danach der zuständigen Konsularvertretung Brasiliens zur Legalisation eingereicht werden.

    Dokumente, die in Brasilien amtlich anerkannt werden sollen, müssen mit der entsprechenden Übersetzung in die portugiesische Sprache vorgelegt werden. Diese Übersetzung kann in Brasilien durch einen vereidigten Übersetzer erfolgen oder in Deutschland durch einen beim Landgericht eingetragenen Übersetzer, dessen Unterschrift vom Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt sein muß. Auch diese amtliche Übersetzung bedarf der konsularischen Legalisation durch die brasilianische Auslandsvertretung in Deutschland.

    Zwei Zeugen mit gültigem Ausweis müssen zugegen sein. Ein Dolmetscher ist nur dann erforderlich, wenn die Heiratswillligen die Sprache nicht beherrschen, da sie über die Rechte und Pflichten, die sie übernehmen, informiert werden müssen.

    Durch eine Heirat bekommt ein nach Brasilien als Tourist eingereister Ausländer nicht automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung.
    In der Regel muß eine Aufenthaltsgenehmigung für einen längerfristigen Aufenthalt in Brasilien bei der Konsularabteilung der brasilianischen Botschaft in Berlin oder dem für den Wohnort zuständigen brasilianischen Konsulat beantragt werden.

    Wird nach der Heirat die Umwandlung des Touristenvisums in eine Aufenthaltsgenehmigung vor Ort beantragt, muß mit einer längeren Bearbeitungszeit, während der keine Arbeitsaufnahme gestattet ist, gerechnet werden.

    Nach der Eheschließung sollte die Heiratsurkunde von der deutschen Auslandsvertretung, in dessen Amtsbezirk die Ehe geschlossen worden ist, legalisiert werden.

    Wenn eine spätere Übersiedlung nach Deutschland geplant ist, könnte es sinnvoll sein, in Deutschland ein Familienbuch anzulegen.
    Nähere Einzelheiten finden Sie auf dieser Seite.

    Grundsätzlich führen die Ehegatten nach der Heirat solange ihren Geburtsnamen weiter, bis sie in Deutschland beim Standesbeamten oder im Ausland bei einem Konsularbeamten eine Namenserklärung abgegeben haben. Diese muss insbesondere vor der Neuausstellung eines Passes auf einen gemeinsamen Ehenamen abgegeben werden und kann erst nach Bestätigung durch den deutschen Standesbeamten in diesen aufgenommen werden.

    Falls Sie weitere Fragen haben, die Sie nicht erst bei einer persönlichen Vorsprache ansprechen wollen, schreiben Sie uns eine Email oder rufen Sie uns an.



    http://www.recife.diplo.de/de/04/Konsularischer__Service/Eheschlie_C3_9Fung_20in_20Brasilien.html





    Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte gemeinsam mit meinem/r ausländischen Ehepartner/in in Deutschland leben. Was müssen wir tun? Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.

    Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
    Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

    Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

    Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
    Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners.
    Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

    Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
    Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.



    http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/F4
    Mit freundlichen Grüßen

    klaus

 

 

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