Erstmals mit dem neuen Aufenthaltsgesetz wurden nunmehr auch Maßnahmen zur Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet eingeführt.
Handbuch für Deutschland
Informationen über das Leben in Deutschland
Grundangebot zur Integration - Integrationskurs
Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung und die Kultur und Geschichte in Deutschland heranführen sollen.
Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheit des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.
Für die Teilnahme an einem Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen erhoben werden.
Wer k a n n an einem Integrationskurs teilnehmen?
Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen erteilt wird.
Auch Ausländer, die keinen Teilnahmeanspruch besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden. Die weiteren Einzelheiten sind bei der zuständigen Ausländerbehörde oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfragen.
Wer m u s s an einem Integrationskurs teilnehmen?
Ausländer, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, haben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels festgestellt und Ihnen mitgeteilt.
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