Deutsch durch Anspruchseinbürgerung
Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
Sie haben sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.
Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik liegt und wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben oder z.B. als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.
Mitgerechnet werden auch die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen.
Bis 1997 waren Kinder unter 16 Jahren aus den ehemaligen Anwerbeländern Türkei, (ehemaliges) Jugoslawien, Marokko und Tunesien, von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel zu besitzen, befreit, wenn ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besaß.
Zeiten des Asylverfahrens werden dann mitgerechnet, wenn sie als Flüchtling anerkannt worden sind. Dies ist der Fall, wenn Sie vom Bundesamt als Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16 a Grundgesetz anerkannt worden sind oder das Bundesamt in Ihrem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (früher § 51 Absatz 1 Ausländergesetz) festgestellt hat und Sie deshalb Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Keine einheitliche Auffassung besteht unter den Bundesländern, ob Zeiten, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (früher Aufenthaltsbewilligung) hatten, angerechnet werden können. Sie sollten daher Ihre Einbürgerungsbehörde fragen, ob diese Zeiten in Ihrem Fall angerechnet werden.
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Sie noch nicht 23 Jahre alt sind. Außerdem wird eine Ausnahme für Sie gemacht, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen, ohne den Grund dafür selbst vertreten zu müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden sind, die mit Ihrem Verhalten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hat. Haben Sie sich nach dieser Kündigung um eine andere Arbeitsstelle bemüht und noch keine gefunden, ist Ihr Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe kein Hindernis für eine Einbürgerung. Im Übrigen ist es für Ihren Einbürgerungsanspruch nur schädlich, wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe tatsächlich beziehen bzw. der Bezug dieser Leistungen droht. Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld) steht Ihrer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für Ihre Einbürgerung nicht erforderlich. Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn Sie sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden auf Deutsch zurecht finden und Sie - entsprechend Ihrem Alter und Bildungsstand - ein Gespräch auf Deutsch führen können. Dazu gehört, dass Sie Texte des alltäglichen Lebens verstehen und mündlich wiedergeben können.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen in den Bundesländern, ob auch schriftliche Sprachkenntnisse verlangt werden können. Sie sollten sich daher bei Ihrer Einbürgerungsbehörde über die dort gestellten Anforderungen informieren.
Sie können ausreichende Sprachkenntnisse auch durch Unterlagen nachweisen. Es reicht aus, wenn Sie
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten haben,
das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben haben,
vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht haben,
einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen Schulabschluss haben,
in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder
ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Wenn Sie diese Nachweise nicht vorlegen können, kann die Einbürgerungsbehörde Ihre Sprachkenntnisse selbst überprüfen. Dazu kann sie Sie auffordern, an einem Sprachtest z.B. an einer Volkshochschule teilzunehmen oder Sie zu einem Gespräch einladen, in dem auch ein Text (z.B. ein Zeitungsartikel) Thema sein kann.
Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt sein.
Sollte gegen Sie ermittelt werden, muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über Ihren Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht entschieden hat.
Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht Ihre Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen - je nach Schwere der Tat - werden solche Straftaten aber wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.
Geringfügige Verurteilungen stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist ein Urteil, wenn folgende Strafen verhängt wurden:
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder
Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Wurden Sie zu einer höheren Strafe verurteilt, kann die Behörde Sie im Einzelfall trotzdem einbürgern. Dies wird sie aber nur dann tun, wenn besondere Gründe vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Ihre Verurteilung schon lange her ist und deshalb bald mit der Streichung aus dem Bundeszentralregister zu rechnen ist.
Wenn Sie wegen einer Straftat im Ausland verurteilt wurden oder wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, müssen Sie das, soweit es Ihnen bekannt ist, bei der Einbürgerungsbehörde angeben.
Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Sie ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes. In ihr sind einige Prinzipien besonders geschützt.
Das sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition.
Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt, staatliche Entscheidungen zum Beispiel über Wahlen und ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind, Rechte für alle gelten und mehrere Meinungen und Parteien möglich sind.
Sie müssen sich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären, dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. Muss die Behörde annehmen, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden. Vor jeder Einbürgerung müssen die Einbürgerungsbehörden zu diesem Zweck bei den Verfassungsschutzbehörden eine Anfrage stellen.
Sollten Sie früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten haben, muss das Ihre Einbürgerung nicht endgültig verhindern. Sie haben nämlich die Chance, der Einbürgerungsbehörde glaubhaft zu machen, dass Sie davon abgerückt sind. Dazu können Sie möglicherweise Zeugen benennen. Wenn die Behörde davon überzeugt werden kann, dass Ihre Einstellung sich geändert hat, können Sie immer noch eingebürgert werden.
Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Ein Grundgedanke im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Das heißt, Ihre alte Staatsangehörigkeit soll nicht bestehen bleiben, wenn Sie durch Einbürgerung Deutsche oder Deutscher werden. Dies geschieht auf zwei Wegen: der Verlust und die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.
Verlust der Staatsangehörigkeit:
Das bedeutet, dass der Staat, dem Sie bisher angehörten, Sie automatisch per Gesetz nicht mehr als seinen Bürger ansieht, wenn Sie sich anderswo einbürgern lassen. Dann brauchen Sie gar nichts weiter zu tun, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Allenfalls wird die deutsche Behörde verlangen, dass Sie eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust vorlegen.
Aufgabe der Staatsangehörigkeit:
Sie müssen sich an die Behörden des anderen Staates wenden, damit Ihre andere Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung nicht bestehen bleibt. Meistens reicht dafür keine einfache Erklärung. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der Auslandsvertretung zu stellen ist. Erkundigen Sie sich dort, was dafür nötig ist. Möglicherweise kann Ihnen auch Ihre Einbürgerungsbehörde Hinweise zum Entlassungsverfahren geben. Solange der andere Staat über den Antrag nicht entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.
Es gibt aber Ausnahmen.
In welchen Fällen kann ich ausnahmsweise meine alte Staatsangehörigkeit beibehalten?
Das Gesetz sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die wichtigsten werden im Folgenden angeführt.
Erkundigen Sie sich auch bei der Einbürgerungsbehörde, wie die Auslegung der Bestimmungen im Einzelfall ist, wenn Sie meinen, eine der dargestellten Regelungen träfe auf Sie zu.
In manchen Fällen gibt es nach dem Recht des anderen Staates gar keine Möglichkeit, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden. Besteht nach dem Recht des anderen Staates für Sie keine Möglichkeit, aus der Staatsangehörigkeit auszuscheiden, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Ihre Mehrstaatigkeit hin.
Sie müssen Ihrer Einbürgerungsbehörde dafür Ihren Entlassungsantrag übergeben, damit sie ihn an den betreffenden Staat weiterleitet. Dies wird gegenwärtig vor allem bei Angehörigen bestimmter asiatischer oder nordafrikanischer Staaten (Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien) sowie Kuba praktiziert.
Mitunter gelingt die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht, obwohl Sie sich um die Entlassung bemüht haben:
Ihr entsprechender Antrag wurde nicht entgegengenommen,
Ihr Herkunftsstaat verweigert Ihnen die notwendigen Formulare oder
über Ihren vollständigen und formgerechten Antrag wurde auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre) nach der Antragstellung immer noch nicht entschieden.
Auch dann wird Ihnen die Einbürgerung in Deutschland nicht verwehrt.
Die alte Staatsangehörigkeit müssen Sie für eine Einbürgerung auch nicht aufgeben, wenn der andere Staat Ihnen unzumutbare Bedingungen für die Entlassung stellt. Das können überhöhte Gebühren (mehr als Sie in einem Monat brutto verdienen, aber mindestens 1.280 €) sein.
Für die Frage, was Ihnen im Entlassungsverfahren zumutbar ist, gilt ein milderer Maßstab, wenn Sie als älterer Ausländer schon das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, die Ihnen die Durchführung des Entlassungsverfahrens erschweren.
Nicht jede Bedingung, die der andere Staat stellt, ist unzumutbar. Das gilt z.B., wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche an Sie hat und die Entlassung deshalb verweigert. So könnte man Ihnen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zum Beispiel verweigern, weil Sie ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt haben. Sie müssen Ihre Verpflichtungen gegenüber dem anderen Staat erfüllt haben.
Das gilt im Grundsatz auch für die Wehrpflicht. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Unzumutbar kann Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes zum Beispiel sein, wenn
Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland müssten und Sie in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem minderjährigen Kind leben,
Sie aus Gewissensgründen die Beteiligung an jeder Waffenanwendung ablehnen und die Ableistung von Ersatzdienst im anderen Staat nicht möglich ist,
Sie schon über 40 Jahre alt sind, seit 15 Jahren nicht mehr im anderen Staat gelebt haben und davon mindestens 10 Jahre in Deutschland sind oder
Sie bei Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit Deutschland oder einem verbündeten Staat verwickelt werden könnten.
Eine Sonderregelung gilt dabei, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind und Sie hier die Schule besucht haben. In diesem Fall räumt das Gesetz der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, nach Ermessen zu entscheiden, ob Mehrstaatigkeit hingenommen wird, wenn die Entlassung vom anderen Staat wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert wird. Hier wird die deutsche Behörde großzügig sein, wenn noch damit gerechnet werden kann, dass Sie nach der Einbürgerung in Deutschland Ihre Wehrpflicht erfüllen oder Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes im Ausland nicht zugemutet werden kann, etwa weil
Sie die dortigen Lebensumstände nicht kennen,
Sie die dortige Sprache nicht sprechen,
Sie längerfristig von nahen Angehörigen getrennt würden oder
Sie die Chance verlören, einen konkreten Arbeitsplatz in Deutschland zu besetzen.
Nutzen Sie auch hier bitte das Beratungsangebot der Einbürgerungsbehörden oder Beratungsstellen.
Mehrstaatigkeit kann auch hingenommen werden, wenn Sie erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit hätten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie nachweislich erhebliche wirtschaftliche Nachteile dadurch haben, dass
Ihr Erbrecht beschränkt wird,
Sie zu wirtschaftlich ungünstigen Zwangsverkäufen verpflichtet werden,
Sie Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren oder
Ihre Geschäftstätigkeit durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wird.
Erheblich sind objektiv betrachtete, wirtschaftliche Nachteile nur, wenn sie deutlich über das normale Maß hinausreichen. Der wirtschaftliche Nachteil muss mehr als Sie brutto in einem Jahr verdienen, aber mindestens 10.225 € betragen.
Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn Sie einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören. Dies ist der Fall, wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind. In diesen Fällen wird allerdings vor der Einbürgerung oftmals eine Prüfung durch das Bundesamt erfolgen, ob die Verfolgung fortbesteht.
Für Personen, die wegen besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Anordnung der Innenministerien der Länder und des Bundes eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, gilt das gleiche wie für anerkannte Flüchtlinge. Dies betrifft derzeit vor allem jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.
Ein weiterer Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann sein, dass Sie Bürger eines Staates der Europäischen Union sind, der Deutsche einbürgert, ohne von diesen zu verlangen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen.
Nach Auffassung des Bundes und der ganz überwiegenden Mehrheit der Bundesländer sind dies derzeit Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Ungarn und Zypern. Für die Niederlande und Slowenien gilt dies nur bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei Ehegatten). Sie sollten die Einbürgerungsbehörde zu diesem Punkt befragen.
Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer alten Staatsangehörigkeit haben, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Sprechen Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie meinen, dass Ihnen unzumutbare Bedingungen gestellt werden. .
Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie alle Schritte, die Sie für ein Entlassungsverfahren unternehmen, auch belegen können.
Wenn Sie in der Vertretung des anderen Staates in Deutschland vorsprechen, sollten Sie einen Zeugen mitnehmen. .
Post an die ausländische Vertretung sollten Sie als Einschreiben mit Rückschein abschicken. Dabei sollte eine Vertrauensperson das Schreiben in den Briefumschlag legen und absenden. So können Sie beweisen, dass Sie alles getan haben, um Ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. .
Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise Ihrer Einbürgerungsbehörde zum Entlassungsverfahren.
Können meine Familienangehörigen mit eingebürgert werden?
Ja. Minderjährige Kinder und Ehegatten können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder kostet dabei 51 € pro Kind (siehe Was kostet die Einbürgerung).
Auch Kinder und Ehegatten müssen allerdings grundsätzlich die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Diese Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.
Ehegatten sollen bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich.
Für die Kenntnis der deutschen Sprache können bei der Miteinbürgerung Erleichterungen gelten:
Bei der Einbürgerung von Kindern kann es ausreichen, wenn sie sich mündlich verständigen können. Auch für Ehegatten können Erleichterungen möglich sein.
http://www.einbuergerung.de/26_120.htm





