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Einbürgerung: Regelanspruch für Ehegatten (Infos): Regelanspruch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Ich habe einen deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Gilt für mich etwas Besonderes? Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch ("soll") auf eine frühzeitige Einbürgerung, d.h. die Einbürgerung kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - nur in Ausnahmefällen
  1. #1
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    28.10.2003
    Beiträge
    4.121

    Standard Einbürgerung: Regelanspruch für Ehegatten (Infos)

    Regelanspruch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

    Ich habe einen deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Gilt für mich etwas Besonderes?
    Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch ("soll") auf eine frühzeitige Einbürgerung, d.h. die Einbürgerung kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - nur in Ausnahmefällen versagt werden. Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Regelanspruch auf Einbürgerung. Darunter werden Ehen verstanden, die keine familiäre Lebensgemeinschaft sind, sondern nur geschlossen wurden, um ausländerrechtliche Vorteile zu haben.

    Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegatte und eingetragener Lebenspartner eines Deutschen sind folgende:

    Sie müssen einen Antrag stellen.
    Sie können die Gewähr dafür bieten, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen.
    Dafür müssen Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch mündlich verständigen können und sich eine gewisse Zeit in Deutschland aufgehalten haben. Ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von drei Jahren in Deutschland reicht aus. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss der deutsche Ehepartner während dieser Zeit schon Deutscher gewesen sein; er darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.

    Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
    Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren.
    Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen reicht es, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) sichern, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (siehe Ausnahme bei Ermessenseinbürgerung).

    Es darf kein Ausweisungsgrund etwa wegen begangener Straftaten gegen Sie vorliegen. Nur geringfügige und vereinzelte Verstöße gegen Strafvorschriften stellen kein Einbürgerungshindernis dar.
    Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
    Hier gelten alle bereits dargestellten Ausnahmen (siehe In welchen Fällen kann ich ausnahmsweise meine alte Staatsangehörigkeit behalten? ).

    Ihre Einbürgerung darf erhebliche öffentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzen.
    Das könnten Anforderungen der äußeren oder inneren Sicherheit oder zwischenstaatlicher Beziehungen sein, so z.B. wenn Ihre politische Betätigung beschränkt oder untersagt wurde.

    EINBÜRGERUNG: fair . gerecht . tolerant
    Gruss brasilmen Thomas
    www.brasilmen.de


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