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Fragen zu Studium- und Ausbildungsmoeglichkeiten in Brasilien: Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage zu Studium- und Ausbildungsmoeglichkeiten in Brasilien . Ich bin 17 Jahre alt und habe in einem Austauschjahr 2006/2007 in den USA meine Freundin aus Sao Bernardo do Campo (also Sao Paulo ) kennen gelernt. Ich war jetzt schon zwei mal in Sao Paulo
  1. #1
    Neuer Benutzer
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    Standard Fragen zu Studium- und Ausbildungsmoeglichkeiten in Brasilien

    Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage zu Studium- und Ausbildungsmoeglichkeiten in Brasilien.

    Ich bin 17 Jahre alt und habe in einem Austauschjahr 2006/2007 in den USA meine Freundin aus Sao Bernardo do Campo (also Sao Paulo) kennen gelernt. Ich war jetzt schon zwei mal in Sao Paulo und habe sie besucht. Mir gefaellt die brasilianische Mentalitaet, der brasilianische Lifestyle soweit ich ihn denn schon erlebt habe, und natuerlich auch das Wetter. Ich moechte jetzt erstmal mein Abitur in Deutschland fertig machen, das duerfte dann naechstes Jahr soweit sein. Danach moechte ich wahrscheinlich ein soziales Jahr als Zivildienst Ersatz in Brasilien verbringen. Und danach steht meine Zukunft offen. Ich wuerde gerne wissen welche Chancen man als Auslaender in Brasilien hat. Kann man in Brasilien, speziell in Sao Paulo, auch englische Studienkurse belegen? Gibt es zum Beispiel englische "Business schools" ? Oder reichen (nach dem sozialen Jahr, dann einjaehrige) Portugiesisch Kenntnisse um zu studieren? Und wie sieht es mit Ausbildungen aus? Ich habe gehoert, das es speziell in Sao Paulo sehr viele Deutsche Firmen gibt, bilden diese denn auch aus?

    Und aendern sich diese all diese Studien- und Ausbildungschancen erheblich wenn man Brasilianischer Staatsbuerger wird?

    Jegliche Hilfe ist gewuenscht! Ich hoffe ihr koennt mir weiterhelfen!

    Danke im Vorraus,

    Gruss Dennis


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  2. #2
    Erfahrener Benutzer
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    Standard

    hallo,
    Zitat Zitat von flying diamonds Beitrag anzeigen
    Und aendern sich diese all diese Studien- und Ausbildungschancen erheblich wenn man Brasilianischer Staatsbuerger wird?
    bis zu diesem schritt laegen (zum glueck fuer dich) noch viele schritte vor dir.
    bevor du sowas in erwaegung ziehst, musst du dir der tragweite dessen erstmal bewusst werden. bei annahme der bras. staatsbuergerschaft verlierst du die deutsche (ich gehe einfach mal davon aus ,das du deutscher staatsbuerger bist). dierser schritt muss also mehr als genau ueberlegt gemacht werden.
    dies soll keine kritik an deiner jugend sein.

    gruss didi

  3. #3
    Erfahrener Benutzer
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    324

    Standard

    @ didi

    Er muss die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unbedingt verlieren, wenn er Brasilianer wird.
    Wer Deutsch bleiben möchte sollte einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung (zum Beibehalten der dt. StA. bei Einbürgerung im fremden Staat) rechtzeitig vor Einbürgerung in Brasilien stellen.

    Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn einen bestimmte Arbeitsplätze in Brasilien nur als bras. Staatsbürger offen stehen, aber weiterhin Bindung nach Deutschland (Familie, Verwandte) etc. bestehen.

    Der Antrag wäre bei einem deutschen Konsulat zu stellen.
    Empfehle alle diesbezüglich interessierten sich bei der Botschaft/konsulat beraten zu lassen oder beim Bundesverwaltungsamt in Köln nachzufragen.

    Bei Einbürgerung in Brasilien muss die Beibehaltungsgenehmigung noch gültig sein.

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    Einbeck
    Beiträge
    324

    Standard Beibehaltungsgenehmigung

    Mal zur Aufklärung:
    Beibehaltungsgenehmigung

    Allgemein gilt, wer eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erwirbt, verliert mit der Einbürgerung in den fremden Staat automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Verlustgrund Erwerb fremder StA auf eigenen Antrag.

    Aber Achtung, es gibt eine Beibehaltungsgenehmigung, wie Deutschland Brasilianer unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einbürgert (bleiben dann Brasilianer), gestattet Deutschland Deutschen unter bestimmten Voraussetzungen eine fremde StA. zu erwerben und Deutscher zu bleiben.


    Zitiere hier mal aus der Quelle Auslnderrecht-Portal von Praktikern

    Hier mal § 25 StAG,
    bitte lest Absatz 2 genau durch, dieser Absatz betrifft die sogenannte Beibehaltungsgenehmigung:
    § 25
    (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
    (2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen oder privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

    Wie gesagt, diese Beibehaltungsgenehmigung ist vor Einbürgerung durch Brasilien zu beantragen, besser ausgedrückt, wenn du Brasilianer wirst musst Du diese Beibehaltungsgenehmigung in Deiner Hand haben,

    Die Beibehaltungsgenehmigung kannst Du über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt in Köln beantragen.

    Vielleicht interessiert in diesem Zusammenhang noch folgendes,
    Regelungen aus den Verwaltungsvorschriften:
    25.2.3.0 Allgemeines


    Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessens-
    entscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind ge-
    geneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die
    Wertungen des § 87 des Ausländergesetzes angemessen zu berücksich-
    tigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb
    einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staats-
    angehörigen) übertragbar sind (vergleiche Nummern 25.2.3.2 und
    25.2.3.3). Ferner können sonstige öffentliche oder private Belange die Er-
    teilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Num-
    mer 25.2.3.4).


    25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange


    Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche
    oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
    und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und
    der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen.


    Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsan-
    gehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver-
    sagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung ei-
    nes Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abge-
    schworen wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat
    eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesell-
    schaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika
    zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgeneh-
    migung nicht entgegen.


    25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile


    Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An-
    tragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt,
    um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer
    Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden,
    vergleiche § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Ausländergesetzes und Num-
    mern 87.1.2.5.1 und 87.1.2.5.2.


    25.2.3.3 Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
    päischen Union


    Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An-
    tragsteller den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
    staates der Europäischen Union anstrebt und Gegenseitigkeit besteht,
    vergleiche § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes, Nummer 87.2).


    25.2.3.4 Besonderes öffentliches Interesse; Personen im Grenzgebiet der Bundes-
    republik Deutschland


    Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Ein-
    bürgerung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vergleiche
    Nummer 8.1.3.5), sowie bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und zum Beispiel
    zur Vermeidung erheblicher beruflicher Nachteile auf den Erwerb der
    Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates angewiesen sind

  5. #5
    Erfahrener Benutzer
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    6 monate im jahr rio
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    Standard

    Zitat Zitat von Einbeck Beitrag anzeigen
    Mal zur Aufklärung:
    Beibehaltungsgenehmigung
    oi einbeck,

    sehr dankenswert, wie du das forum hier mit den relevanten gesetzestexten versorgst.

    wobei vielleicht sogar noch wichtiger die wiedergabe der dazu gehoerigen verwaltungsvorschriften ist. denn die muss man ja erst mal auffinden!

    in den verwaltungsvorschriften, die du aufgefuehrt hast, heisst es:

    "Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsan-
    gehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver-
    sagt werden."

    was mich dazu jetzt allerdings noch interessieren wuerde, waere eine aussage dazu, wie denn nun die föderative republik brasilien
    zu einer genehmigung der beibehaltung der deutschen staatsangehoerigkeit steht.

    konkret gefragt:

    laesst brasilien die beibehaltung der deutschen staatsangehoerigkeit ueberhaupt zu?

    wenn nicht, waeren ja im hiesigen fall all die schoenen vorschriften voellig fuer die katz..
    gruesse

    max

  6. #6
    Neuer Benutzer
    Themenstarter

    Registriert seit
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    Beiträge
    5

    Standard

    Hallo,

    also so genau wollte ich jetzt eigentlich gar nicht ueber die Staatsbuergerschaft informiert werden. Trotzdem danke fuer den Rat. Wer weiss was in der Zukunft passiert, bei Heirat kann man ja so weit ich weiss beide Staatsbuergerschaften behalten, oder gilt zumindest nicht mehr als Auslaender in Brasilien und hat ein lebenslanges Visum.

    Aber wie sieht das denn jetzt mit dem Studien und Ausbildungsmoeglichkeiten aus?

    Gruss Dennis

 

 
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