Vom Bundeskabinett beschlossen,
geht jetzt in das Gesetzgebungsverfahren (Bundesrat und Bundestag):
BMI "Aktionsprogramm der Bundesregierung ? Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" konkretisiert
http://www.bmi.bund.de/Internet/Cont...ionsgesetz.pdf
Geht hier zwar in erster Linie um Arbeitsmigration, aber nebenbei wird etwas für Brasilianer Wichtiges im Ausländerrecht ergänzt bzw. scheinbar ein früherer Fehler korrigiert, lesenswert.
Wenn diese Änderung Gesetz ist d.h. verkündet ist, dürfte dies das Leben der Brasilianer erleichtern zumindest bezüglich Beantragung einer AE in Deutschland, das Visumsverfahrens wäre nicht mehr unbedingt nötig, nur noch um auf Nummer sicher zu gehen.
siehe auch info4alien.de
Interessant und wichtig dürfte es auch im Falle von Brasilianern werden, zitiere hier eine wichtige Änderung:
Schließlich werden mit der Änderung der Angaben in § 30 Abs. 2 Satz 2, § 49
Abs. 10, § 79 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und Nummer 1 der Anlage C
zur Aufenthaltsverordnung redaktionelle Versehen früherer Gesetzgebungsverfahren
berichtigt und durch Änderung des § 16 der Aufenthaltsverordnung sowie Ergänzung
der Nummer 1 der Anlage A zur Aufenthaltsverordnung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
gegenüber Brasilien über die visumfreie Einreise auch bei längerfristigen
Aufenthalten Rechnung getragen.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente
sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung
der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere
aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September
1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden,
dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung
entgegenstehen.“
2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „ Australien GMBl. 1953 S. 575“ die
Angabe „Brasilien BGBl II. Xx.xx“ eingefügt. (Hinweis: Veröffentlichung im
BGBl. II wird derzeit vorbereitet und im weiteren Verfahren ergänzt)
Ergänzung:
Zu Artikel 3 (Änderungen der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1
(§ 16 AufenthV)
Mit Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien vom 28.
Juni 1956 hat sich Deutschland gegenüber Brasilien verpflichtet, dass die Inhaber
von Nationalpässen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann
eines Sichtvermerks nicht bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik
aufhalten. Bei der Regelung handelt es sich um eine völkerrechtlich verbindliche
einseitige Zusage, welche dem Inhalt nach weiteren bestehenden und in
Anlage A veröffentlichten Sichtvermerksabkommen, die regelmäßig im Wege eines
Verbalnotenaustauschs vereinbart werden, entspricht. Um einseitigen Verpflichtungen
dieser Art durch Aufnahme in Anlage A zur Aufenthaltsverordnung Rechnung
tragen zu können, wird § 16 AufenthV, der bisher nur bilaterale Sichtvermerksabkommen
vorsieht, um das Merkmal der „völkerrechtlichen Verpflichtung“ erweitert.
Dass nunmehr auch einseitige Verpflichtungen von der Regelung erfasst sind, wird
durch die Klarstellung verdeutlicht, dass völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne
der Vorschrift „insbesondere“, also nicht ausschließlich, Sichtvermerksabkommen
sein können.
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Zu Nummer 3
(Nummer 1 der Anlage A zur Aufenthaltsverordnung)
Der Inhalt der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien(oben Nummer 9) in Anlage A zur Aufenthaltsverordnung berücksichtigt.
vom 28. Juni 1956, wonach sich Deutschland gegenüber Brasilien verpflichtet hat,
die Inhaber von brasilianischen Nationalpässen auch dann visumfrei in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen zu lassen, wenn sie sich länger als drei Monate in der
Bundesrepublik aufhalten, wird nach der Änderung des § 16 Aufenthaltsverordnung
Ab wann wirksam? Wenn so als Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens verkündet:
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, bis auf die Verordnungsermächtigungin § 99 AufenthG, die am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.



9Danke
Themenstarter

Brasilianern (die Staatsangehörigkeit des Nachziehenden wäre dann völlig egal).

