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Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland: Hallo, wäre an dieser Stelle nochmal für Hilfe dankbar. Bisher folgender "Sachstand": Meine Verlobte ist zum zweiten Mal (nach Dez.07 - Feb.0 seit 09.07.08 i.R. des 3-Monats-Besuchs (gebuchter Rückflug für 07.10.0 mit 4-jähriger Tochter (Kindesvater seit 2004 tot) bei mir. Erste Pr üfung SD1 in Belem im Mai 08 nicht
  1. #1
    Benutzer
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    10.01.2007
    Beiträge
    39

    Standard Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland

    Hallo,
    wäre an dieser Stelle nochmal für Hilfe dankbar. Bisher folgender "Sachstand": Meine Verlobte ist zum zweiten Mal (nach Dez.07 - Feb.0 seit 09.07.08 i.R. des 3-Monats-Besuchs (gebuchter Rückflug für 07.10.0 mit 4-jähriger Tochter (Kindesvater seit 2004 tot) bei mir.

    Erste Prüfung SD1 in Belem im Mai 08 nicht bestanden, zweite Prüfung am Goethe-Institut Düsseldorf am 21.08.08 bestanden.

    Standesamtliche Heirat am kommenden Freitag, 26.09.08.

    (Kein "normal Sterblicher" versteht die Verpflichtung zum Rückflug trotz SD1-Prüfung und Heirat i.R. des 3-Monats-Besuchs...).

    FRAGEN:

    Definitiv Rückflug am 07.10.08 Pflicht (zur Beantragung Visum zur sogenannten "Familienzusammenführung")?

    Rückkehr nach Deutschland dann auch wieder frühestens nach 3 Monaten möglich oder auch schon eher?

    Warum interessiert´s das Ausländeramt nach eigener Aussage eigentlich garnicht, ob man hier 3 Monate jeden Abend Samba tanzt oder (z.B.) "SD1" und "Heirat" "erledigt", soll sich aber nach der Heirat unbedingt bei selbigem persönlich wieder melden? (Damit sie uns dann nochmal persönlich sagen können, dass jetzt erstmal wieder "Kofferpacken" angesagt ist?)

    Warum glaubt das Ausländeramt zu wissen, dass sie dann in BR ausschließlich ihr "Family-Visum" nur bei der Botschaft beantragen kann (in Belem gibt´s unseres Wissens weit u. breit keine Botschaft) u. das Honorarkonsulat in Belem in dieser Angelegenheit überhaupt nichts bewirken kann?

    Wie könnte ein offizielles Dokument inhaltlich aussehen (von wem ausgestellt? Beglaubigt? Mit Zeugen? Ggf. von welcher "Behörde" etc...), dass der Vater der Tochter tot ist u. sie infolgedessen das alleinige Sorgerecht als Mutter hat (auf ausdrückliche Anweisung des hiesigen Ausländeramts angeblich (mit späterer Übersetzung) erforderlich, lt. vorheriger Auskunft des Konsulats Belem nicht erforderlich, da Tochter den vollen Namen der Mutter führt/ meine Verlobte u. Kindesvater waren nie verheiratet)?

    Benötigt sie für die Tochter zusammen mit o.g. Dokument (falls erforderlich) ggf. ein eigenes Visum?

    Vielen Dank schon mal für alle Infos...


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  2. #2
    patecuco
    Gast

    Standard AW: Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland

    Zitat Zitat von mgforever Beitrag anzeigen
    Standesamtliche Heirat am kommenden Freitag, 26.09.08.
    Zuerst mal schon vorauseilend Glueckwuensche zur Vermaehlung.

    Bin aber froh, dass ich Deine Probleme nicht habe (hatte), kannst ja noch froh sein, dass Du ueberhaupt heiraten darfst. Da bin ich froh, dass wir uns entschlossen haben in BR zu leben.
    mgforever sagt Danke.

  3. #3
    Benutzer
    Themenstarter

    Registriert seit
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    Beiträge
    39

    Standard AW: Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland

    tja, dann schon mal lieben Dank... aber, mit Verlaub: Wer oder welche Institution hätte uns das reine "Heirats-Vorhaben" jetzt auch noch verbieten sollen (ok, wenn, fällt mir hier allenfalls der "Zeitfaktor" oder das "OLG" ein, die unseren Plan hätten durchkreuzen können...), aber allein hieran sieht man doch schon: "Et jeht voran", ob man´s glaubt oder nicht... und: "Probleme" sind relativ, im Gegenteil - sehen´s eigentlich so, dass wir schon wieder zwei gravierende "Hürden" (SD1 u. Heirat) genommen haben!

    Sind rein "mental" eh auf Rückflug eingestellt, wollten halt nur nochmal sachlich/ fachlich quasi "pro-forma" fragen, ob´s so alles rein rechtlich "Hand u. Fuss" hat oder ob hier ggf. doch alles auf "Amts-Willkür" (dieser Eindruck drängt sich beim hiesigen Ausländeramt leider machmal auf...) basiert...

    Wären daher umsomehr auch für "sachdienliche Hinweise" dankbar...

    Merci!

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    12.03.2006
    Ort
    Einbeck
    Beiträge
    324

    Standard AW: Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland

    Hi mgforever,
    warum fragst du nicht vorher?
    Warum so spät?
    Im Falle Deiner Zukünftigen besteht Hoffnung, für das Kind wird es sehr schwer ohne vorherige Ausreise.

    Das Kind braucht, wenn ein Daueraufenthalt in D angestrebt wird, ein eigenes Visum
    vor der Einreise. Familienzusammenführung/Kindernachzug zur Mutter,
    wichtig ist, das der Unterhalt des Kindes gesichert ist, dazu solltest Du Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben (bei der Ausländerbehörde)
    und die Mutter das alleinige Sorgerecht nachweisen (Sterbeurkunde des Vaters).

    Der Visumsaantrag für das Kind kann beim Honorarkonsul im Belem gestellt werden, dieser leitet den Antrag einschl. begründender Unterlagen an die zustänige Auslandsvertretung die Botschaft in Brasilia weiter.

    Nach Heirat könnte Deine Ehefrau unter Vorlage der Heiratsurkunde, des Passes Kopie Deines Passes und anderer Unterlagen wie Nachweis der Deutschkenntnisse bei der Ausländerbehörde direkt eine Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau eines Deutschen gem. § 28 AufenthG beantragen und sich dabei auf § 39 Abs. 3 AufenthV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (hier.. Satzteil: hiervon kann abgesehen werden wenn ein Anspruch auf Erteilung besteht..) berufen.
    § 39 Abs. 3 AufenthV gibt Ihr das Recht eine Aufenthaltserlaubnis in deutschland zu beantragen und so die Voraussetzungen erfüllt sind, auch erteilt zu bekommen, da Sie
    durch Heirat in D mit einem Deutschen einen Anspruch auf eine AE erworben hat (§ 28 AufenthG) und dieser Anspruch während rechtmäßigen Aufenthaltes nach Einreise in D
    entstanden ist.
    Lese mal nach was § 39 Abs. 3 AufenthV sagt, Du findest den Gesetzestext bei info4alien.de.

    Bitte Antrag stellen und nicht nur mündliche Auskünfte einholen.

    Die Ehefau könnte AE in D direkt von der ABH bekommen, für das Kind gibt es leider diese Möglichkeit nicht oder nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn es unzumutbar ist das Visaverfahren nachzuholen siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
    hier Satzteil ... unzumutbar das Visumsverfahren nachzuholen
    mgforever sagt Danke.

  5. #5
    Benutzer
    Themenstarter

    Registriert seit
    10.01.2007
    Beiträge
    39

    Standard AW: Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland

    ...tja, vielen lieben Dank an Einbeck für die Aufklärung! Hmmm, warum erst jetzt...? Hmmm, weil der Tenor bei uns´rer Ausländerbehörde hier sowieso immer der war, dass sie de facto auf alle Fälle zurückmüsse und es (eben bis zur Heirat) bei der Ausländerbehörde quasi keine S.. interessiert, was sie in den drei Monaten hier alles tue oder lasse... respektive eine offizielle Meldung bei der Ausländerbehörde erfordere... eben angeblich erst nach Heirat. Außerdem war für uns das SD1-Zertifikat bzw. die Vorbereitung darauf sowie der Papierkram mit Übersetzungen etc. für´s Standesamt, OLG etc... erstmal primär vorrangig ...

    Übrigens offizielle Verpflichtungserklärung für die beiden ladies habe ich jeweils über die Ausländerbehörde für beide Aufenthalte abgegeben (das war dann mal ausnahmsweise recht komplikationslos machbar, bin Beamter...).

    Tja und die Chancen für die "Kleene" i.R. einer solchen Ausnahmeregelung kann ich mir schon wieder ausmalen... mit solchen Anfragen brauchen wir unsere lieben Damen und Herren hier in unserer Ausländerbehörde garnicht erst beim Brötchenkauen zu belästigen...

    OK, alles in allem wird´s dann letztlich wohl eine Rückreise beider nach BR erfordern...

    Unverständlich bleibt uns dennoch die wahrscheinliche Notwendigkeit einer Sterbeurkunde des Vaters (zumindest das Konsulat Belem hatte vorher desöfteren erwähnt, dass sich dies erübrige, da die Mutter allein der kompletten Namensgleichheit wegen quasi alleiniges Sorgerecht nachweise), sei´s drum...

    Vielen Dank nochmal für´s Lesen und alle Tipps dazu...

    Liebe Grüße vom Niederrhein

  6. #6
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
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    Einbeck
    Beiträge
    324

    Standard AW: Aufenthaltsdauer nach Heirat in Deutschland

    Die Sterbeurkunde brauchst Du, die elterliche Sorge hat nichts mit dem Namen zu tuen ist auch nicht an den namen gekoppelt..
    Der Name eines Kindes sagt nichts über die elterliche Sorge aus, da irrt der HK in Belem.

    In Brasilien gilt, das beide Elternteile gemeinsam die elterliche sorge ausüben, d.h. gibt es einen Vater in der Geburtsurkunde des Kindes,
    teilt sicht die Mutter automatisch mit dem Kindesvater die elterliche Sorge, es sei den ein Richter hat Ihr per Urteil das alleinige sSorgerecht übertragen, oder Ihr bei der Scheidung zugesprochen. Wenn der Kindesvater verstorben ist, hat die MUtter, da es ja keinen Vater mehr gibt, automatisch das alleinige Sorgerecht.
    Zum Nachweis braucht man halt die Sterbeurkunde.

    Alleiniges Sorgerecht haben oder nicht dies macht rechtlich nach § 32 AufenthG einen großen Unterschied, bei alleinigen Sorgerecht und Kind unter 16 Jahre besteht ein Anspruch auf AE für das Kind, kein alleiniges Sorgerecht bedeutet AE nur im Ausnahmefall und Beachtung des Kindeswohles etc.

 

 
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