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Aufenhaltserlaubnis für EU: Hallo alle zusammen! Mit dem Visum zum Ehegattennachzug erhält der brasilianische Partner in einer Ehe ja die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. In dem Infoblatt von der deutschen Botschaft in Sao Paulo ist nun aber noch zu lesen, dass man nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis noch max. 90 Tage innerhalb von 6 Monaten
  1. #1
    User_16382
    Gast

    Standard Aufenhaltserlaubnis für EU

    Hallo alle zusammen!
    Mit dem Visum zum Ehegattennachzug erhält der brasilianische Partner in einer Ehe ja die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
    In dem Infoblatt von der deutschen Botschaft in Sao Paulo ist nun aber noch zu lesen, dass man nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis noch max. 90 Tage innerhalb von 6 Monaten die anderen Schengener Staaten bereisen kann. Bedeutet das nun das man mit der deutschen (Dauer-)Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch ein Dauervisum und Arbeitserlaubnis für die restlichen Schengener Staaten bekommt?
    Würde man das dann nur erlangen, wenn man nach drei Jahren Aufenhalt in Deutschland den deutschen Pass bestellt?

    Schonmal vielen Dank im Vorraus!


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  2. #2
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    12.03.2006
    Ort
    Einbeck
    Beiträge
    324

    Standard AW: Aufenhaltserlaubnis für EU

    Hi eine deutsche Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Leben in Deutschland,
    gleichzeitig ist dies ein gültiger Schengentitel zur visafreien Einreise in die Schengener Staaten der zu einem visafreien max. 90 tägigen Aufenthalt in denanderen Schengenländern berechtigt, eine Arbeitsaufnahme in anderen Ländern ist damit nicht gestattet..

    Mit deutscher AE darfst Du nicht dauerhaft in EU Staaten leben und arbeiten, bei Umzug muss im neuen Heimatland jeweils eine neue AE beantragt werden.


    Nach 3 Jahren Ehe und Aufenthalt in Deutschland, vorausgesetzt einbürgerungstest wird bestanden und deutsche Sprachkenntnisse sind ausreichend vorhanden, kann sich die ausländische Ehefrau eines Deutschen einbürgern lassen, als dann deutsche Staatsangehörige genießt Sie in der EU die Freizügigkeit.
    Gleiches gilt immer im Zusammenhang bei Umzügen mit deutschen ehemann in andere EU Staaten, auch dann geneißt Sie die Eu-Freizügigkeit.

    Ansonsten lese auch mal im AufenthG zur Daueraufenthaltserlaubnis EG

    § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

    (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

    1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

    2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

    3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

    4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

    5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

    6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
    Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

    (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

    1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,

    2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,

    3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,

    4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder

    5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
    a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,

    b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder

    c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

  3. #3
    User_16382
    Gast

    Standard AW: Aufenhaltserlaubnis für EU

    Zitat Zitat von Einbeck Beitrag anzeigen
    Gleiches gilt immer im Zusammenhang bei Umzügen mit deutschen ehemann in andere EU Staaten, auch dann geneißt Sie die Eu-Freizügigkeit.
    Bedeutet dies nun das rein theoretisch die Frau des Deutschen direkt nach erhalt der Aufenthaltserlaubnis für Deutschland mit ihrem Ehemann in ein anderes EU-Land auswandern könnte? Das sie somit von den 90 Tagen freigesprochen wäre?

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    12.03.2006
    Ort
    Einbeck
    Beiträge
    324

    Standard AW: Aufenhaltserlaubnis für EU

    Ein Deutscher und seine ausländische Ehefrau geniessen in der EU/EG die Freizügigkeit, sie können dort leben und arbeiten.
    Umzug ist jederzeit möglich.

    90 Tage Regelung gilt für Besuchsaufenthalte solange man in Deutschland lebt.

    Umzug ins EG Ausland ist etwas anderes, aber in der neuen Heimat muss man Aufenthalt anzeigen und neue aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Wenn die neue Heimat auf Antrag dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt darf man als ausländischer Partner dauerhaft mit dt. Partner bzw. solange der dt. Partner Vorort ist dort leben.

    Freizügigkeit ist aber an dt. Partner/Ehegatten gebunden, alleine kann und darf ausl. Partner nicht umziehen.

 

 

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