Vor ein paar Tagen gab es einen Beitrag der verschoben wurde. In den Antworten war die die rede davon dass man erst nach der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung machen kann. Das ist nicht Korrekt – Eine Anerkennung kann man bereits vor der Geburt machen. Ein Vaterschaftstest hingegen wird im Normalfall erst nach der Geburt gemacht. (Ansonsten Pränataler VT Pränataler Vaterschaftstest ? Wikipedia )
Anbei mal Erfahrungen und Fakten zusammen gefasst:
Man kann auch schon vor der Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung auf dem zuständigen Standesamt durchführen. Dazu benötigt jedes Elternteil folgende Unterlagen:
- Personalausweis,
- eine Kopie der Abstammungsurkunde oder
- eine Kopie aus dem Familienstammbuch.
Sowohl die Mutter als auch der Vater erhalten eine Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, die man dann zur Geburt mit ins Krankenhaus nimmt.
Etwas Komplizierter wird es wenn deine Partnerin noch mit jemandem verheiratet ist oder gerade in Trennung lebt. Dann gilt der noch Mann als gesetzlicher Vater und muss evtl. in den Vorgang einbezogen werden. Ich habe auch schon gehört dass bei einer Frau die zwar schon länger geschieden war, aber die Scheidung in Deutschland noch nicht anerkannt war der Ex-man der gesetzliche Vater ist.
Für eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt sprechen folgende Gründe:
- Falls der Vater vor der Geburt ums Leben kommt und die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde, hat das Baby offiziell nie einen Vater gehabt.
- Falls die Mutter vor oder während der Geburt ums Leben kommt und die Vaterschaft wurde noch nicht anerkannt, hätte der Vater keinen Anspruch auf das Baby, sondern die Familie der Mutter.
Worauf man neben der Vaterschaftsanerkennung achten soll, ist gleich ein Formular zur Namenserteilung des Kindes auszufüllen sofern die Eltern andere Namen haben.
Ansonsten erhält das Kind automatisch bei Geburt den Namen der Mutter.
Anschließend müsste man die Namenserteilung sofort nach der Geburt vor Ausstellung der Geburtsurkunde beim Rathaus nachholen. Hierzu müssen beide Elternteile anwesend sein.
Die Krankenhäuser bieten meist einen Service an für euch die Dokumente fertig zu machen. Seit Feb. 2009 ist das Komplizierter geworden und man muss die Pässe mit zum Rathaus geben. Meine Empfehlung – kümmert euch selbst darum.
Wenn ihr diese Vorbereitungen verpasst, dann verzögert sich die Ausstellung der Geburtsurkunde. Was zur Folge hat dass Erziehungsgeld sich ebenfalls verzögert da es erst ab Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde beantragt werden kann und nicht ab dem tatsächlichen Geburtstermin.
Nach der Vaterschaftsanerkennung könnt ihr auf dem Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht beurkunden (wenn ihr das wollt Hinweis beachten!).
Hierfür braucht das Paar lediglich:
- die Vaterschaftsanerkennung
- den Mutterpass und den Ausweis der werdenden Mutter
- der Mann seine Geburtsurkunde und seinen Ausweis
Über das Jugendamt ist das kostenfrei.
Das geteilte Sorgerecht ist nachdem es beurkundet wurde unwiederruflich.
Hinweis:
Das alleinige Sorgerecht wird nur in schwerwiegenden Fällen durchgesetzt, wenn eine Kindeswohlgefährdung dadurch vermieden wird.
Eine unverheiratete Mutter hat automatisch das alleinige Sorgerecht. Soll das Sorgerecht mit dem Vater des Kindes geteilt werden, muß hierfür eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Dieser Erklärung muß die Mutter zustimmen, ohne diese Zustimmung hat der Vater keine Möglichkeit das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter auszuüben.
Der Vater kann in diesem Fall ohne Zustimmung der Mutter gerichtlich nur einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen. Damit diesem Antrag stattgegeben wird muß die Mutter des Kindes eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen.
Gründe hierfür können Drogenmißbrauch oder schwerwiegende psychische Probleme der Mutter sein, in den meisten Fällen zählt ein solcher Sachverhalt aber nur, wenn die Mutter sich uneinsichtig zeigt und nicht bereit ist die Situation zu ändern, wie beispielsweise sich in eine Therapie zu begeben.
Nur ein geringer Anteil solcher begründeten Sorgerechtsverfahren bringt für den Vater den gewünschten Erfolg.
Was den legalen Aufenthalt angeht wäre zu Umfangreich hier darzulegen. Kann man aber auch überall nachlesen. s.U.
Im Angefragten Fall ging es darum dass die Mutter Deutsche ist und der Vater Brasilianer.
Auch das noch ungeborene Kind ist nach unserer Rechtsordnung geschützt; unsere Rechtsordnung zählt den väterlichen Erziehungsbeitrag zum Wesenskern des Kindeswohls. Hieraus folgt, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre betonte, ein Aufenthaltsrecht auch für einen leiblichen Vater, der noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluß vom 13.09.2007 einen Duldungsanspruch auch für den leiblichen Vater eines noch ungeborenen Kindes bejaht.
Aber Vorsicht auch Duldungen erfordern gewisse Randbedingungen.
Sehr interessant zB.
Ehe, Familie, Aufenthalt - Asyl Aufenthalt Duldung Visum
http://www.anwaltsprung.com/6.html




