Reist das Kind mit nur einem Elternteil oder in Begleitung einer Aufsichtsperson ins Ausland, muss ja nach wie vor eine Reisegenehmigung erteilt werden. Diese soll laut Resolution eine Befristung enthalten. Ist keine Befristung angegeben, gilt die Genehmigung wie früher für zwei Jahre, Art. 10 der Resolution.



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