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Schwanger in Brasilien... jetzt schnelle Heirat in D bitte um dringende Hilfe: Hallo an alle Freunde des Forums, ich benötige dringend einige Auskünfte und Hilfe wie ich mich richtig verhalten muss. Folgendes ist passiert: Meine Verlobte und ich führen seit Jan. 2007 eine tolle Lebensgemeinschaft. Große Liebe, Treue, alles klasse!!!! Nun zu meinem Problem. Bereits seit Oktober stehe ich mit dem Standesamt
  1. # 1
    Uusi käyttäjä
    Liity päivämäärä
    02.02.2007
    Paikka
    Deutschland/NRW
    Virkaa
    6

    Standard Raskaana Brasiliassa... nyt nopeasti avioliiton, D. Ota kiireellisiä ohje

    Hallo an alle Freunde des Forums,

    ich benötige dringend einige Auskünfte und Hilfe wie ich mich richtig verhalten muss. Folgendes ist passiert:

    Meine Verlobte und ich führen seit Jan. 2007 eine tolle Lebensgemeinschaft. Große Liebe, Treue, alles klasse!!!!

    Nun zu meinem Problem. Bereits seit Oktober stehe ich mit dem Standesamt in meinem Heimatort in Verbindung. Für die Heirat verlangen die, die allgemein bekannten Dokumente. Denen ist jedoch egal ob sie den Deutschkurs A1 gemacht hat oder nicht. Die sagen, das ist Aufgabe der ABH (Ausländerbehörde). Bei vollständigen Unterlagen steht einer Hochzeit nichts im Wege.

    Meine Verlobte war in 2007 von August bis Oktober hier in D.

    Leider bin ich kürzlich Arbeitslos geworden, habe aber die Zeit genutzt um nach Brasilia matkustamista.

    Im März ist meine Verlobte schwanger geworden. Jetzt im Juni will ich sie zu mir holen. Wir wollen hier heiraten. Ich will, dass sie ihr Kind in D bekommt. Den Deutschkurs A1 hat sie gemacht, hatte aber 10 Punkte zu wenig und hat nicht bestanden. Jedoch weiß ich, dass die Geburt unseres Kindes alles verändert. Auch das Recht des Aufenthaltes. Ich möchte einfach nicht die schöne Zeit der Schwangerschaft verpassen und möchte mich gemeinsam mit meiner Verlobten auf das Elterndarsein vorbereiten und freuen.

    Wenn sie im Juni kommt, muss sie normalerweise wieder im August unser Land verlassen. Zu diesem Zeitpunkt ist sie aber erst Ende des 6. Monats ihrer Schwangerschaft.

    Wie kann ich erreichen, dass sie verlängert und unser Kind hier bekommt?

    Wie verhält sich das geltende Recht, da ich ja jetzt unerwartet arbeitslos geworden bin?

    Muss ich jetzt für Sie auch eine Verpflichtungserklärung bei der ABH machen und sogar ne Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600 Euro bezahlen?

    Meine Krankenkasse hat mir bereits mitgeteilt, dass meine Verlobte in der Familienversicherung mitversichert ist, sobald wir verheiratet sind. Auch die Kostenübernahme (Krankenhaus, Entbindung, Vorsorgeuntersuchung) wird von denen voll übernommen. Unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis.

    Bitte helft mir, ich bin recht verzweifelt. Weiß nicht, wie ich mich verhalten soll um nicht straffällig zu werden (bei Überziehung der 90 Tage Visafrei).

    Gibt es vielleicht Gesetzeslücken, die ich nutzen kann?
    Oder gibt es vielleicht spezielle Visa für schwangere?

    Vielen Dank schon im Voraus für eure Hilfe und sorry, dass ich soviel geschrieben habe!!!!!

    Tervehdys
    Marcus...!


    • Mainonta




        
       

  2. # 2
    Kokeneen käyttäjän
    Liity päivämäärä
    12.03.2006
    Paikka
    Einbeck
    Virkaa
    324

    Standard

    Sorry, solange das Kind nicht geboren ist und du die Vaterschaft nach dt. Recht nicht anerkannt hast, verschafft Kind oder Schwangerschaft von Deutschen ausländerrechtlich keine Vorteile oder Besserstellung.


    Schon mal daran gedacht die Heirat vorzuziehen, statt im Oktober gleich im Juli, während der visafreien 3 Monate in Deutschland zu heiraten?

    In den Visafreien 3 Monaten Deutsch lernen und heiraten anschließend AE bei ABH beantragen wäre eine Möglichkeit.

    Bei Heirat innerhalb des visafreien Zeitraumes kann sie sich auf § 39 Abs. 3 AufenthV berufen und in D die AE beantragen.
    Die jetzt noch nicht ausreichenden Deutschkenntnisse kann Sie ja in Deutschland in der Zeit bis zur Heirat/Beantragung der AE verbessern, dann dürfte Sie auch diese Hürde bei AE Beantragung nehmen.

    Bitte beachten Heirat und Antrag auf AE innerhalb der visafreien 3 Monate nicht danach.
    wichtig:
    In Deutschland heiraten nicht in Dänemark, nur Deutschland gibt Anspruch nach § 39 Abs. 3 AufenthV
    Marcus_JB sanoa kiitos.

  3. # 3
    Kokeneen käyttäjän
    Liity päivämäärä
    19.07.2006
    Paikka
    Belo Horizonte
    Virkaa
    2.589

    Standard

    Oi Marcus
    Leider gibt es für deinen Fall kein Spezialvisum, weder für Schwangere, noch für Arbeitslose.
    Ansprechpartner für deine Probleme bezüglich des Zuzugs deiner Freundin ist einzig und alleine die Ausländerbehörde deines Heimatortes.

    Zum Rest hat ja Einback alles gesagt.
    ich sehe noch ein Problem mit der Krankenkasse. Um in die Familienversicherung aufgenommen zu werden, muss man verheiratet sein und in D angemeldet sein. Dazu muss man aber legal hier sein. Also wie in unserem Fall mit FZF-Visum oder in deinem Fall mit ???. In deinem Fall hättest du ja bis zur Klärung der Aufenthaltssituation einen Schwebezustand und dadurch, wenn das schief geht, ein hohes Kostenrisiko.

    Meine Krankenkasse hat sich auch erst nach mehrmaligem Nachfassen damit befasst.

    Tervehdys
    Tiradentes

    @Oi Einbeck
    Das ist zwar eine Möglichkeit, aber da braucht man schon sehr sehr viel Verständnis der AB. Meine hat mir grade noch erzählt, dass wenn man den plötzlichen Ehewillen mit der Schwangerschaft begründet, man sehr schnell auf Wiederstände stößt. Allerdings ist unsere neue Sachbearbeiterin auch für Asylfälle zuständing (eine unglückliche Konstellation) was ihr Herz wohl verhärtet hat. Zum Glück hat sie Verwandte in Santa Catarina, was für uns wiederum gut ist.

    Viele Grüsse
    Marcus_JB sanoa kiitos.

  4. # 4
    Kokeneen käyttäjän
    Liity päivämäärä
    14.12.2007
    Virkaa
    177

    Standard

    Tja, wie es aussieht steckst Du da in einer Zwickmühle, auf der einen Seit kann Deine Freundin aufgrund des fehlenden A1 Zertifikats kein Heiratsvisum bekommen, auf der anderen Seit willst Du das die Geburt in Deutschland stattfindet. Dazu müsst Ihr aber verheiratet sein, denn sonst übernimmt die KKV nicht die Kosten.
    Natürlich kann Sie auch mit einem Touristenvisum einreisen und Ihr heiratet dann. Was auch HEIRATSTECHNISCH legal und kein Problem darstellt. NUR, die Ausländerbehörde (ABH), wird nach einer Heirat mit Touristenvisum sicherlich KEINE Aufenthaltserlaubnis (AE) erteilen, da kein Heiratsvisum vorhanden ist, somit wird Euch ein indirekter Visamissbrauch unterstellt und somit keine AE erteilt. Das heisst Sie müsste nach 90 Tagen wieder ausreisen. Falls Sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr reisefähig sein sollte, kann man u.U. hierauf eine Verlängerung bekommen.
    Sobald das Kind geboren ist, kann der Antrag für die AE gestellt werden, da ja abgesehen von der Ehe auch aufgrund des Kindes (mit deutscher Staatsangehörigkeit) ein Anspruck auf die AE besteht.
    Ist sehr riskant ob das alles so zeitlich zusammenpasst.

    Einfacher wäre es, wenn das Kind in BRA geboren wird. Nach erfolgter Registrierung beim zuständigen dt. Konsulat in BRA, kann die Mutter für sich ein Familienzusammenführungs Visum beantragen, um mit dt. Kindsvater und dt. Kind in Deutschland zu leben. Dafür ist dann auch kein A1 Zertifikat mehr nötig.

    In wieweit evtl. Deine Arbeitslosigkeit ein Problem sein könnte, musst Du bitte mit Deiner ABH abklären, unter welchen Umständen und bei welcher Konstelation die einen Einkommensnachweis verlangen können/dürfen.

    Zitat Alun perin lähettäjä Marcus_JB Beitrag anzeigen
    Nun zu meinem Problem. Bereits seit Oktober stehe ich mit dem Standesamt in meinem Heimatort in Verbindung. Für die Heirat verlangen die, die allgemein bekannten Dokumente. Denen ist jedoch egal ob sie den Deutschkurs A1 gemacht hat oder nicht. Die sagen, das ist Aufgabe der ABH (Ausländerbehörde).
    Ganz genau!
    Bitte nicht den Fehler machen und die ABH und das Standesamt, bzw. Visum und Heiraten in einen Topf werfen!!!
    Das sind 2 ganz verschiedene Sachen und dementsprechend hat man mit 2 Ämtern zu tun.
    Die ABH interessiert sich nicht für die Dokumente zum heiraten und das Standesamt interessiert nicht welche Voraussetzungen erfüllt sind für ein Visum.

    Zitat Alun perin lähettäjä Marcus_JB Beitrag anzeigen
    .... Jedoch weiß ich, dass die Geburt unseres Kindes alles verändert. Auch das Recht des Aufenthaltes. ...
    Ganz richtig!
    Aber erst sobald das Kind GEBOREN ist !

    Zitat Alun perin lähettäjä Marcus_JB Beitrag anzeigen
    ...Ich möchte einfach nicht die schöne Zeit der Schwangerschaft verpassen und möchte mich gemeinsam mit meiner Verlobten auf das Elterndarsein vorbereiten und freuen....
    Schon klar und auch verständlich, nur für das Ausländer- und Aufenthaltsrecht belanglos! Was man will und was die Gesetz vorsehen sind nicht immer unter einen Hut zu bringen!

    Zitat Alun perin lähettäjä Marcus_JB Beitrag anzeigen
    ...Muss ich jetzt für Sie auch eine Verpflichtungserklärung bei der ABH machen und sogar ne Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600 Euro bezahlen?...
    Macht keinen Sinn als Arbeitsloser eine Verpflichtungserklärung abzugeben, denn da ist ja nichts zu holen!
    Davon abgesehen wäre ein solche Veperpflichtungserklärung nur hilfreich eine einem Visaantrag. Da Deine Freundin aber kein A1 Zertifikat hat würde ein Heiratsvisum sowieso nicht erteilt.

    Sicherheitsleistung??? Keine Ahnung, noch nie davon gehört!

    Zitat Alun perin lähettäjä Marcus_JB Beitrag anzeigen
    ...Meine Krankenkasse hat mir bereits mitgeteilt, dass meine Verlobte in der Familienversicherung mitversichert ist, sobald wir verheiratet sind. Auch die Kostenübernahme (Krankenhaus, Entbindung, Vorsorgeuntersuchung) wird von denen voll übernommen. Unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis.
    ...
    Eben, sobald ihr verheiratet seid!

    Zitat Alun perin lähettäjä Marcus_JB Beitrag anzeigen
    ...Bitte helft mir, ich bin recht verzweifelt. Weiß nicht, wie ich mich verhalten soll um nicht straffällig zu werden (bei Überziehung der 90 Tage Visafrei)....
    Auf gar keinen Fall das Touristenvisum Deiner Freundin überziehen, das kompliziert nur alles was danach kommt. So habt Ihr nur Schwierigkeiten am Hals um den AUfenthalt Deiner Freundin/Frau zu legalisieren, selbst eine Heirat wird schwieriger ohne legalen Aufenthaltsstatus.


    Schau Dich mal auf folgender Seite um : Auslnderrecht-Portal von Praktikern dort gibt´s auch ein sehr hilfreiches FORUM FÜR ALLE an das Du Dich mit alles Fragen zum Ausländer- und AUfenthaltsrecht in D wenden kannst!

    Marcus_JB sanoa kiitos.


  5. # 5
    Kokeneen käyttäjän
    Liity päivämäärä
    17.02.2005
    Paikka
    Jaboatao
    Virkaa
    146

    Reden

    Hi,

    kann mich dem Bericht von Copa Brasil nur vollkommen anschließen. Wenn das Kind in Brasilia geboren wird, dann ist der Weg über die Familienzusammenführung in Deutschland sicherlich die genialste Lösung.

    Viel Glück.
    Marcus_JB sanoa kiitos.

  6. # 6
    Kokeneen käyttäjän
    Liity päivämäärä
    12.03.2006
    Paikka
    Einbeck
    Virkaa
    324

    Standard

    Moi
    ja das Krankenversicherungsrisiko bis zur Heirat bleibt bestehen.
    Ansonsten stehe ich zu meiner Aussage. Sorry Leute, wenn Sie ausreichende Deutschkenntnisse hat und die anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG und § 27, § 28 AufenthG) erfüllt dann gibt es die AE von der ABH.

    Am A1 Sprachniveau ist sie nur knapp gescheitert, die fehlenden Kenntnisse kann man in visafreien 3 Monaten nachholen/verbessern.

    Bei Heirat in Deutschland (bitte nicht mit Dänemark verwechseln) innerhalb der visafreien 3 Monate greift § 39 Abs. 3 AufenthG, d.h. Anspruch nach Einreise entstanden, alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt (Deutschkenntnisse vorhanden etc., kein straftäter, keine Ausweisung , keine Einreisesperre, keine Gefahr für Deutschland Terrorist etc.). muss die ABH die AE erteilen.

    Der § 39 Abs. 3 AufenthV igewährt, wenn sein Tatbestand erfüllt ist, eine Ausnahme vom Visaerfordernis der allgemeinen Erteilungsvorraussetzungen nach § 5 Abs. 2 AufenthG,
    (normalerweise bräuchte sie ein Heiratsvisum, durch die Erfüllung von § 39 Abs. 3 AufenthV wird eine Ausnahme gewährt).

    Bespreche dies mal mit der ABH, würde AE beantragen und um Bescheid bitten, je nach ABH nicht mit mündlicher Auskunft zufriedengeben.
    Darf mein Posting gerne ausdrucken und denen mitnehmen.

    Ansonsten schaue mal bei info4alien den Ausländerrechtsforum
    Auslnderrecht-Portal von Praktikern vorbei.

    @tiradentes
    Wenn alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und Heirat innerhalb der visafreien 3 Monate erfolgte, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer AE durch die ABH die kann nicht mehr ablehnen, die muss erteilen.
    Aber bitte immer Antrag stellen und schriftlichen Bescheid erbitten, nicht nur mündliche Auskunft einholen.

    Hier § 39 AufenthV

    39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
    1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
    2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

    3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,

    4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
    5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
    6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.
    Marcus_JB sanoa kiitos.

 

 
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