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  1. Submitted by
    Christian.Thiessen
    Added on
    26. August 2009 10:57

    Reklam

    Damit die Unterstützung von Angehörigen im Ausland von den Finanzbehörden anerkannt werden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.


    2006
    -------



    2007

    Für 2007 wird sich einiges ändern. Da wirds dann (noch) komplizierter. Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland nach § 33 a EStG
    Mit dem Schreiben vom 09.02.2006 (IV C 4 S 2285 – 5/06, BStBl I 2006, 217) hat das BMF zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland umfangreich Stellung genommen. Die Regelungen des o.g. BMF-Schreibens sind ab dem VZ 2007 anzuwenden. Das bisher maßgebende BMF-Schreiben vom 15.09.1997 (BStBl I 1997, 826) ist bis zum Ablauf des VZ 2006 weiter anzuwenden. Die Unterhaltsbescheinigung in der bisherigen Form fällt weg. Stattdessen ist vom Steuerpflichtigen für jede unterstützte Person eine vierseitige, zweisprachige Unterhaltserklärung, dessen Muster dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt ist, abzugeben. Sie ist Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen. Auf der ersten Seite der Unterhaltserklärung sind persönliche Angaben zur unterstützten Person zu machen. Diese Angaben müssen von der ausländischen Gemeinde-/Meldebehörde bestätigt werden. Die Unterhaltserklärung können frühestens Anfang 2008 erstellt werden. Bis dahin liegen auch zweisprachige Vordrucke vor. Eine weitere wesentliche formelle Änderung besteht darin, dass die Empfängerbestätigung bei Übergabe von Bargeld Künftig für jeden einzelnen Geldbetrag ausgestellt werden muss. Sie muss jeweils Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes vom Empfänger ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen sind nicht mehr anzuerkennen. Die Bargeldübergabe durch Dritte wird nur noch in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt (Krisengebiete). Auf die o.g. Änderungen sollten Ihre Mitglieder unseres Erachtens frühzeitig hingewiesen werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung von Empfängerbestätigungen besteht jedoch nicht in den Fällen der Mitnahme von Bargeld anlässlich von bis zu vier Familienheimfahrten zu der im Ausland lebenden Ehefrau (Beweiserleichterung: Ansatz eines Nettomonatslohns je Heimfahrt). Die Beweiserleichterungen gelten jedoch nicht, wenn im Ausland nur Kinder oder Eltern leben.